104 StPO). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die kantonale Regelung per se den Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Bundesrechts verletzt und zu einer unzulässigen Verzerrung des Verfahrens führt. Die StPO schliesst eine Doppelvertretung der BVD und der Staatsanwaltschaft gerade nicht aus. Es gibt damit auch keinen Grund, weshalb die Staatsanwaltschaft vom Verfahren auszuschliessen wäre, falls die BVD als Partei auftritt.