Es ist nicht ersichtlich, weshalb mit Blick auf Art. 104 Abs. 2 StPO die kantonale Regelung, wonach die BVD Parteistellung hat, gegen Art. 49 BV verstossen sollte, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Das Bundesgesetz hat eine Parteistellung von weiteren Behörden explizit vorgesehen und mit dieser Regelung bewusst in Kauf genommen, dass neben der Staatsanwaltschaft auch weitere Behörden als Parteien auftreten können, die öffentliche Interessen zu wahren haben (vgl. auch KÜFFER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 104 StPO).