Da diese Argumentation offensichtlich nicht zutrifft, was dem Beschwerdeführer bereits aus dem Verfahren BK 23 300 (Beschluss vom 21. Februar 2024 E. 4) bekannt gewesen ist, kann ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bzw. die Verletzung von Verfahrensrechten verneint werden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Sollte der Frage des Nachteils vorliegend eine doppelrelevante Bedeutung zugemessen werden und wäre im Rahmen des materiellen Teils zu prüfen, ob die Teilnahme der Staatsanwaltschaft am Verfahren bzw. die Verweigerung eines zweiten Verteidi-