49 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt, ebenso durch die Abweisung des Antrags auf die Beiordnung eines zweiten Verteidigers. Da diese Argumentation offensichtlich nicht zutrifft, was dem Beschwerdeführer bereits aus dem Verfahren BK 23 300 (Beschluss vom 21. Februar 2024 E. 4) bekannt gewesen ist, kann ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bzw. die Verletzung von Verfahrensrechten verneint werden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.