Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Bekanntgabe der beabsichtigten Fragen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden sein soll. 3.4 Der Beschwerdeführer macht betreffend die angefochtenen Ziffern 4 und 5 der Verfügung des Regionalgerichts vom 23. September 2024 geltend, durch eine Teilnahme der Staatsanwaltschaft am Verfahren würden das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 49 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;