_ ist, wie bereits erwähnt, Gegenstand des separaten Ausstandsverfahrens BK 24 419. 3.3 Es ist weiter nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die in Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung angesetzten Frist zur Geltendmachung von allfälligen Einwänden oder Ergänzungen zum beabsichtigten Fragenkatalog gemäss Ziffer 7 ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen sollte. Damit wird ihm einzig das rechtliche Gehör gewährt. Auf den Beschwerdeantrag Ziffer 2.5 ist daher nicht einzutreten.