Dem kann nicht gefolgt werden. Der Widerstand gegen den Gutachtensauftrag hängt offensichtlich einzig und allein mit der Ablehnung von D.________ als Gutachter zusammen und wird nicht per se beanstandet. So beantragte der Beschwerdeführer am 26. Juli 2024 sogar selbst eine Begutachtung (vgl. Stellungnahme zur Verfügung des Regionalgerichts vom 28. Juni 2024, pag. 053; PEN 24 381) und widersetzte sich der Anordnung auf Einholung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens nicht grundsätzlich, sondern wünschte einen anderen Gutachter (pag. 106 sowie pag. 119 ff.; PEN 24 381).