a BGG nicht ausreichend (BGE 147 III 159 E. 4.1 mit Hinweisen). Es ist Sache der beschwerdeführenden Person, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3). 3.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er könne die Anfertigung eines Ergänzungsgutachtens mit vorliegender Beschwerde anfechten (vgl. Z. 444 ff. der Beschwerde). Dem kann nicht gefolgt werden.