Der Beschwerdeantrag 2.4 wird insofern gutgeheissen, als Ziffer 6 der Verfügung vom 23. September 2023 wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit aufzuheben ist. Der Beschwerdeantrag 2.4 sowie die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Befangenheitsgründe wurden als Ausstandsgesuch entgegengenommen und bilden Gegenstand des separat eröffneten Ausstandsverfahren BK 24 419 (vgl. Verfügungen des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer BK 24 411 sowie BK 24 419, je vom 17. Oktober 2024).