die Staatsanwaltschaft sei von der Teilnahme am Verfahren auszuschliessen und ihm sei ein zweiter amtlicher Verteidiger beizuordnen oder ein Forensiker seiner Wahl zur Seite zu stellen. D.________ habe in den Ausstand zu treten und ein unabhängiger, neuer Gutachter, der nicht wirtschaftlich oder institutionell mit der Vollzugsbehörde verbunden sei, sei zu beauftragen. Es sei ein vollständiges neues Gutachten in Auftrag zu geben. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.