Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 411 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Süd- bahnhofstrasse 14d, 3001 Bern v.d. Fürsprecher C.________ Partei gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO Gegenstand Ausschluss Staatsanwaltschaft / Beiordnung eines zweiten amtli- chen Verteidigers bzw. Forensikers / Ergänzende Begutachtung (nachträgliches Verfahren - Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB) Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 23. September 2024 (PEN 24 381) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Regionalgericht) führt ge- gen den Verurteilten ein nachträgliches richterliches Verfahren nach Art. 363 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.). Gegenstand dieses Verfahrens bildet der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) vom 24. Mai 2024 auf Anordnung einer Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Mit Verfügung vom 23. September 2024 wies das Regionalgericht den Antrag des Verurteilten, es sei die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme am Verfahren auszuschliessen sowie den Eventualantrag, es sei ihm ein zweiter amtlicher Verteidiger beizuordnen oder ein Forensiker seiner Wahl zur Seite zu stellen, ab (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Zudem wies das Regionalgericht das Ausstandsgesuch des Verurteilten vom 26. Juli 2024 bzw. 3. September 2024 betreffend den Gutachter D.________ ab (Ziffer 6 der ange- fochtenen Verfügung) und setzte den Parteien eine Frist von 20 Tagen an, um all- fällige Einwände oder Ergänzungen zum beabsichtigten Fragenkatalog (gemäss Ziffer 7 der Verfügung) geltend zu machen (Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung). Dagegen reichte der Verurteilte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertei- digt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Oktober 2024 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, die Ziffern 4, 5, 6 und 8 der Verfü- gung vom 23. September 2024 seien aufzuheben; die Staatsanwaltschaft sei von der Teilnahme am Verfahren auszuschliessen und ihm sei ein zweiter amtlicher Verteidiger beizuordnen oder ein Forensiker seiner Wahl zur Seite zu stellen. D.________ habe in den Ausstand zu treten und ein unabhängiger, neuer Gutach- ter, der nicht wirtschaftlich oder institutionell mit der Vollzugsbehörde verbunden sei, sei zu beauftragen. Es sei ein vollständiges neues Gutachten in Auftrag zu ge- ben. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wies die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Weiter wurde verfügt, die dem Beschwerdeführer gewährte amtliche Verteidigung gelte auch im Beschwerdeverfahren. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege auch mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt worden sei, werde dieses Gesuch abgewiesen. Am 17. Oktober 2024 verfügte die Verfahrensleitung, dass der Beschwerdeantrag 2.4 (Ausstandsgesuch gegen D.________) in einem separaten Ausstandsverfahren (BK 24 419) behandelt werde. Die BVD, das Regionalgericht sowie die General- staatsanwaltschaft verzichteten am 18. bzw. 21. Oktober 2024 auf eine Stellung- nahme. 2. Vorab ist betreffend Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die kantonale Beschwerdein- stanz (in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO) zuständig zur Prü- fung von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige (Urteile des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2; 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1). Mangels sachlicher Zuständigkeit hätte daher nicht das Regionalgericht über die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2 2024 bzw. 3. September 2024 betreffend den Gutachter D.________ entscheiden dürfen. Der Beschwerdeantrag 2.4 wird insofern gutgeheissen, als Ziffer 6 der Ver- fügung vom 23. September 2023 wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit aufzu- heben ist. Der Beschwerdeantrag 2.4 sowie die in diesem Zusammenhang geltend gemach- ten Befangenheitsgründe wurden als Ausstandsgesuch entgegengenommen und bilden Gegenstand des separat eröffneten Ausstandsverfahren BK 24 419 (vgl. Verfügungen des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer BK 24 411 sowie BK 24 419, je vom 17. Oktober 2024). 3. 3.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfü- gungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Ge- richte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) verursa- chen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.1). Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch durch einen für die rechtsu- chende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden kann (zum Ganzen: BGE 143 IV 175 E. 2.3 S. 177; Urteil 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ist für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG nicht aus- reichend (BGE 147 III 159 E. 4.1 mit Hinweisen). Es ist Sache der beschwerde- führenden Person, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich der nicht wieder gut- zumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3). 3.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er könne die Anfertigung eines Er- gänzungsgutachtens mit vorliegender Beschwerde anfechten (vgl. Z. 444 ff. der Beschwerde). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Widerstand gegen den Gutach- tensauftrag hängt offensichtlich einzig und allein mit der Ablehnung von D.________ als Gutachter zusammen und wird nicht per se beanstandet. So bean- tragte der Beschwerdeführer am 26. Juli 2024 sogar selbst eine Begutachtung (vgl. Stellungnahme zur Verfügung des Regionalgerichts vom 28. Juni 2024, pag. 053; PEN 24 381) und widersetzte sich der Anordnung auf Einholung eines psychiatri- schen Ergänzungsgutachtens nicht grundsätzlich, sondern wünschte einen ande- ren Gutachter (pag. 106 sowie pag. 119 ff.; PEN 24 381). Den Parteien steht je- doch kein Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Sachverständigen und auf bestimmte Fragen zu (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). Der Beschwerdeführer erleidet daher keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil durch den Umstand, dass das Regionalgericht die Begutachtung durch D.________ vorgesehen hat (vgl. auch Ur- 3 teile des Bundesgerichts 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.4.2 sowie HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 184 StPO), weshalb auf eine diesbezügliche Beschwerde ohnehin nicht einzutreten wäre. Ab- gesehen davon legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern D.________ mit Blick auf Art. 183 Abs. 1 StPO offensichtlich als objektiv ungeeignet erscheinen soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_493/2018 vom 24. April 2019 E. 4.2). Die Frage der Voreingenommenheit bzw. Gewährleistung einer objektiven Begut- achtung durch D.________ ist, wie bereits erwähnt, Gegenstand des separaten Ausstandsverfahrens BK 24 419. 3.3 Es ist weiter nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern dem Be- schwerdeführer durch die in Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung angesetzten Frist zur Geltendmachung von allfälligen Einwänden oder Ergänzungen zum beab- sichtigten Fragenkatalog gemäss Ziffer 7 ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen sollte. Damit wird ihm einzig das rechtliche Gehör gewährt. Auf den Be- schwerdeantrag Ziffer 2.5 ist daher nicht einzutreten. Zudem ist der Fragenkatalog gemäss Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb auf die diesbezügli- chen Rügen des Beschwerdeführers (vgl. Z. 564 ff. der Beschwerde) nicht einzu- gehen ist. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Bekanntgabe der beabsichtigten Fragen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden sein soll. 3.4 Der Beschwerdeführer macht betreffend die angefochtenen Ziffern 4 und 5 der Ver- fügung des Regionalgerichts vom 23. September 2024 geltend, durch eine Teil- nahme der Staatsanwaltschaft am Verfahren würden das Recht auf ein faires Ver- fahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 49 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt, ebenso durch die Abweisung des Antrags auf die Beiordnung eines zweiten Verteidigers. Da diese Argumentati- on offensichtlich nicht zutrifft, was dem Beschwerdeführer bereits aus dem Verfah- ren BK 23 300 (Beschluss vom 21. Februar 2024 E. 4) bekannt gewesen ist, kann ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bzw. die Verletzung von Verfahrensrech- ten verneint werden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Sollte der Frage des Nachteils vorliegend eine doppelrelevante Bedeutung zugemessen wer- den und wäre im Rahmen des materiellen Teils zu prüfen, ob die Teilnahme der Staatsanwaltschaft am Verfahren bzw. die Verweigerung eines zweiten Verteidi- gers tatsächlich eine Verletzung von Verfahrensrechten darstellt, erwiese sich die Beschwerde mit Blick auf nachfolgende Ausführungen jedenfalls als unbegründet und wäre betreffend die Beschwerdeanträge 2.2 und 2.3 abzuweisen. 4. Das nachträgliche Verfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO richtet sich nach den Regeln der StPO. Die Parteistellung ist in Art. 104 StPO geregelt. Gemäss Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO ist die Staatsanwaltschaft Partei im Haupt- und Rechtsmittelver- fahren. Bund und Kantone können auch weiteren Behörden, die öffentliche Interes- sen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen (Art. 104 Abs. 2 StPO). Die BVD sind eine Behörde, die öffentliche Interessen zu wahren 4 hat. Der Kanton Bern hat den BVD formell-gesetzlich Parteistellung mit vollen Par- teirechten eingeräumt (vgl. Art. 6 Bst. h des Justizvollzugsgesetzes [JVG; BSG 341.1]; Art. 61a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafpro- zessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] sowie Art. 1. Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung [JVV; BSG 341.11] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a JVV sowie zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2019 vom 21. August 2019, E. 2.3.1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb mit Blick auf Art. 104 Abs. 2 StPO die kantonale Regelung, wonach die BVD Parteistellung hat, gegen Art. 49 BV verstossen sollte, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Das Bun- desgesetz hat eine Parteistellung von weiteren Behörden explizit vorgesehen und mit dieser Regelung bewusst in Kauf genommen, dass neben der Staatsanwalt- schaft auch weitere Behörden als Parteien auftreten können, die öffentliche Inter- essen zu wahren haben (vgl. auch KÜFFER, in: Basler Kommentar, Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 104 StPO). Entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die kantonale Regelung per se den Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Bundesrechts verletzt und zu einer unzulässigen Verzerrung des Verfahrens führt. Die StPO schliesst eine Dop- pelvertretung der BVD und der Staatsanwaltschaft gerade nicht aus. Es gibt damit auch keinen Grund, weshalb die Staatsanwaltschaft vom Verfahren auszuschlies- sen wäre, falls die BVD als Partei auftritt. Das Bundesgericht erachtet eine solche Doppelvertretung ebenfalls nicht per se als unzulässig (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_676/2019 vom 21. August 2019, E. 2.3.1 sowie E. 2.4; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 1.5 [nicht publiziert in BGE 147 IV 218]). 5. 5.1 Das Recht auf ein faires Verfahren wird durch Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert. Der Grundsatz der Waffengleichheit, wie er sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt, verlangt ein «juste équi- libre entre les parties [gerechtes Gleichgewicht zwischen den Parteien]»: Jede Partei muss eine angemessene Möglichkeit erhalten, ihre Sache unter Bedingungen vorzutra- gen, die sie gegenüber ihrer Gegenpartei oder ihren Gegenparteien nicht eindeutig benachteiligen (Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2022 vom 29. November 2022 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substan- tiiert begründet, weshalb die Parteistellungen der BVD und der Staatsanwaltschaft im konkreten Fall zu einem Ungleichgewicht bzw. Nachteil führen sollten. Allein die Tatsache, dass ein ähnlicher Standpunkt von mehreren Parteien vertreten wird, führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Gegenpartei dadurch erheblich benachtei- ligt wird und eine Verletzung der Waffengleichheit vorliegt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_779/2022 vom 29. November 2022 E. 5.3; auch zum Folgenden). Im Vortrag der Polizei- und Militärdirektion vom 5. April 2017 zum Gesetz über den Justizvollzug (Anträge des Regierungsrates und der Kommission), S. 10 (nachfol- gend: Vortrag) heisst es dazu: Im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts gemäss Artikel 363 ff. StPO besteht der Bedarf, dass die Vollzugsbehörde Parteistellung mit vollen Parteirechten hat und damit u.a. Eingaben machen und Rechtsmittel ergreifen kann. Die Vollzugsbehörde verfügt über spe- 5 zifische Erfahrungen und Kenntnisse im Justizvollzug und ist mit dem Fallverlauf in der Regel besser vertraut als die Staatsanwaltschaft, die ebenfalls Partei ist. So verfügt sie z.B. über wichtige Angaben dazu, ob eine stationäre therapeutische Massnahme zum gewünschten Erfolg geführt hat und ob sie zu verlängern oder zu ändern ist. Die Staatsanwaltschaft und die zuständige Stelle der POM können ihre Parteirechte parallel ausüben. Die Staatsanwaltschaft wird sich jedoch häufig in jenen Fällen zurücknehmen, in welchen die Vollzugsbehörde ihre Stärken ausspielen kann und umgekehrt. Die Staatsanwaltschaft und die zuständige Stelle der POM sprechen sich im Einzelfall ab, damit eine staatliche Doppelvertretung vor Gericht möglichst verhindert werden kann. Dies wirkt sich ressour- censchonend aus und trägt zur Prozessökonomie bei. 5.2 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers besteht durch die Parteistel- lung von Staatsanwaltschaft und BVD nicht zwingend ein strukturelles Ungleichge- wicht. Es handelt sich um zwei verschiedene Behörden, welche nicht zwangsläufig die gleichen Interessen vertreten. So kommt es auch vor, dass die BVD und die Staatsanwaltschaft unterschiedliche Anträge stellen (vgl. etwa Beschluss BK 22 85 vom 15. Juli 2022 E. 1.8). Insgesamt ergibt sich weder aus dem Gesetz noch der Rechtsprechung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren verlassen muss (vgl. bereits Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 300 vom 21. Februar 2024 E. 4). Auch eine Verletzung der Waffengleichheit durch eine Parteistellung der Staatsanwaltschaft liegt nicht vor. Zudem ist weder erkennbar noch wird begründet, inwiefern die Staatsanwaltschaft oder die BVD über Sonderwissen verfügten, das dem Beschwerdeführer bzw. des- sen Verteidigung selbst vorenthalten wird. Insbesondere führt die Parteistellung der Staatsanwaltschaft nicht dazu, dass die Verteidigung ihrer Möglichkeit beraubt wird, effektiv und gleichwertig am Verfahren teilzunehmen. So wird der Beschwer- deführer die Gelegenheit haben, seine Argumente (mündlich) vor Gericht vorzutra- gen, weshalb die Ausgangslage im vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar ist mit derjenigen im Fall Menchinskaya vs. Russia, welchen der Europäische Ge- richtshof für Menschrechte am 15. Januar 2009 zu beurteilen hatte (Application No. 42454/02, Z. 33 und 39.) und der vom Beschwerdeführer mehrfach zitiert wurde. Auch der Hinweis auf weitere Rechtsprechung des Europäischen Menschenge- richtshofs ist nicht zielführend und ergibt keine Hinweise auf eine Verletzung der Waffengleichheit im vorliegenden Fall. Wie bereits erwähnt, verfügen die BVD und die Staatsanwaltschaft nicht über Vorteile beim Zugang zu relevanten Informatio- nen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die BVD nehmen darüber hinaus gleich- zeitig die Stellung einer Sachverständigen und einer Verfahrensbeteiligten ein oder üben erheblichen Einfluss auf die Beurteilung durch das Gericht aus. Die Parteistellung der Staatsanwaltschaft und der BVD begründen unter dem Ge- sichtspunkt der Waffengleichheit damit auch keinen Anspruch auf die Beiordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers oder eines Forensikers nach Wahl des Be- schwerdeführers. Hierfür fehlt überdies eine gesetzliche Grundlage (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 300 vom 21. Februar 2024 E. 4). 6. Die Verfügung des Regionalgerichts vom 23. September 2024 ist zudem, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, hinreichend begründet und ermöglicht oh- 6 ne weiteres eine sachgerechte Anfechtung mit Blick auf die in diesem Beschwer- deverfahren zu behandelnden, wesentlichen Fragen. Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer nicht mit der materiellen Begründung einverstanden ist, begründet keine Gehörsverletzung (vgl. zum Anspruch auf rechtliches Gehör: Urteil des Bun- desgerichts 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass das Regionalgericht sachlich unzustän- dig für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs war und Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung aufgehoben wurde, führt im vorliegenden Verfahren nicht zu Mehrkos- ten, weshalb sich eine Kostenausscheidung für die in diesem Punkt erfolgte Gut- heissung der Beschwerde nicht rechtfertigt. Die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers zur Befangenheit des Gutachters werden im separaten Ausstandsverfahren BK 24 419 geprüft. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Abschliessend ist aber auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdekammer behält sich für weitere von Rechtsanwalt B.________ angestrengte Verfahren betreffend Parteistellung der Staatsanwaltschaft und der BVD im nachträglichen Verfahren ausdrücklich vor, gestützt auf Art. 417 StPO eine persönliche Kostenauflage an Rechtsanwalt B.________ zu prüfen mit entsprechenden Auswirkungen auf die Entschädigung (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 417 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 6 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. September 2024 wird aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern, v.d. Fürsprecher C.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten– per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (BJS 24 12142 – per A-Post) Bern, 13. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 8 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9