Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich eines Antragsdelikts (Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB) zu beurteilen, wobei die Beschuldigte obsiegt. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin für die Entschädigung der Beschuldigten aufzukommen. 7.2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art