5.3 Nach dem Gesagten fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafrechtlich relevante Handlung, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Die Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich damit als rechtens. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.