je mit Hinweis). Auch wenn die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz stelle offensichtlich falsche Vermutungen auf, wenn sie in der angefochtenen Verfügung die Fragen aufwerfe, ob es sich bei den Transformatorenteilen überhaupt um bewegliche Sachen handle und ob die Beschwerdeführerin überhaupt dinglich oder nur obligatorisch daran berechtigt sei, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Staatsanwaltschaft diese Fragen mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen (E. 5.1) zu Recht offengelassen hat. 5.3