Gleiches gilt, wenn nunmehr Unklarheiten hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse bestehen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden darf (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2; 6B_1247/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.2; je mit Hinweis).