Im Gegenteil bestätigen die zusätzlichen Sachverhaltsdarstellungen die Einschätzung der Vorinstanz. So wird darin insbesondere vorgebracht, die Parteien hätten sich noch nicht darüber einigen können, wer die Kosten für die Schaffung der Spannungsfreiheit der Anlageteile übernehme, welche für den Rückbau notwendig sei. Die Klärung der Frage, wessen Pflicht es ist sicherzustellen, dass die Anlage durch die Beschwerdeführerin abgeholt werden kann und wer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hat, ist nicht Aufgabe der Strafbehörden. Gleiches gilt, wenn nunmehr Unklarheiten hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse bestehen.