Zur Begründung kann vorweg auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung (E. 3.2 hiervor) verwiesen werden. 5.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten wird in der angefochtenen Verfügung korrekt aufgezeigt, aus welchen Gründen es sich beim angezeigten Sachverhalt um eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung betreffend die Modalitäten der Rückgabe bzw. des Rückbaus der strittigen Anlage handelt. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, ändert daran nichts. Im Gegenteil bestätigen die zusätzlichen Sachverhaltsdarstellungen die Einschätzung der Vorinstanz.