auch SCHLEGEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Rz. 3 zu Art. 141 StGB und DONATSCH, in: Orell Füssli Kommentar StGB/JStGB, 21. Aufl. 2022, Rz. 4 zu Art. 141 StGB). Dies wäre mit dem Gedanken der Subsidiarität des Strafrechtes nicht zu vereinbaren (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa). Mit der Staatsanwaltschaft werden daher nur Fälle, in denen der Täter dem dinglich 5 Berechtigten die Wiedererlangung der Sache (rechtswidrig) verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert, von Art. 141 StGB erfasst.