141 StGB). Entziehen bedeutet nach allgemeinem Verständnis einerseits Wegnahme und andererseits Vorenthalten (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 141 StGB). Hat der Täter bereits Gewahrsam an der Sache, so kommt nur ein Vorenthalten in Frage. Unter Vorenthalten fällt nach der Rechtsprechung nicht jede Verletzung einer Rückgabepflicht, da sonst namentlich jede verspätete Rückgabe eines Mietgegenstandes erfasst würde (BGE 72 IV 59 E. 1a; 115 IV 207 E. 1b/aa; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 141 m.w.H.; vgl. auch SCHLEGEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl.