4 Verhalten des A.________ keine erhebliche Erschwerung der Wiedererlangung der Transformatorenteile gesehen werden. Auch scheint unter anderem fraglich, ob es sich bei den anscheinend fest verbauten Transformatorenteilen überhaupt um bewegliche Sachen handelt und ob die Anzeigerin dinglich und nicht lediglich obligatorisch daran berechtigt ist. Eine Beurteilung dieser Fragen kann mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen jedoch unterbleiben. Der Straftatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB ist damit nicht erfüllt.