3.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wurde alsdann wie folgt begründet: [Die] Parteien [waren sich] einzig hinsichtlich der zivilrechtlich vorgesehenen Modalitäten der Rückgabe bzw. des Rückbaus der Stationsausrüstung und der Niederspannungsverbindung uneinig (Beilage 13 bis 15). Das A.________ verwehrte sich nicht grundsätzlich der Rückgabe der Teile. So standen die Parteien auch kurz vor einer Einigung hinsichtlich des Demontagetermins (vgl. Beilage 15). Es liegt in der Natur der Sache, dass ein teilweiser Rückbau einer Transformatorenstation eines Schulgebäudes nicht ohne nähere Planung der zu treffenden Vorkehrungen möglich ist.