Mit anderen Worten sind einzig die (zivilrechtlich vereinbarten) Modalitäten der Rückgabe bzw. des Rückbaus streitig. Den Korrespondenzen kann ferner entnommen werden, dass die Parteien betreffend die Rückgabe/Rückbau der Teile nahe an einer Einigung waren (vgl. Beilage 13 bis 15).