Aus den der Anzeige beigelegten Korrespondenzen (Beilage 6 bis 15) ist ersichtlich, dass sich das A.________ nicht grundsätzlich gegen eine Rückgabe der Stationsausrüstung und der Niederspannungsverbindung an die Anzeigerin stellte. Vielmehr waren sich die Parteien hauptsächlich uneins, zu welchem Zeitpunkt, auf wessen Kosten und unter wessen Organisation der Rückbau der erwähnten Teile zu erfolgen hat. Mit anderen Worten sind einzig die (zivilrechtlich vereinbarten) Modalitäten der Rückgabe bzw. des Rückbaus streitig.