Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei zweifelhaft, ob die Beschuldigte eine gehörige Anwaltsvollmacht ausgestellt habe, legt sie nicht dar, weshalb unklar sein soll, wer die Vollmacht ausgestellt hat. Mangels entsprechender Konkretisierung darf – auch mit Blick auf das Unterschriftenbild – davon ausgegangen werden, dass die Vollmacht von den je kollektivzeichnungsberechtigten Mitgliedern der Geschäftsführung, G.________ und H.________ (I.________ (Link) [zuletzt besucht am 16. Juni 2025]), unterzeichnet wurde.