An der Parteistellung der Beschuldigten vermögen die schliesslich erst in den Schlussbemerkungen geäusserten Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Stellungnahme des Vereins «A.________» ist in den Akten zu belassen. Nach dem Gesagten sind die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin abzuweisen. 2.3 Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei zweifelhaft, ob die Beschuldigte eine gehörige Anwaltsvollmacht ausgestellt habe, legt sie nicht dar, weshalb unklar sein soll, wer die Vollmacht ausgestellt hat.