102 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) oder einer oder mehrerer für sie handelnden Person(en) zuzurechnen sind. Gerade weil die beanzeigte Täterschaft effektiv noch unbekannt ist, sie aber unbestrittenermassen dem Verein «A.________» zugehörig sein bzw. für diesen agiert haben soll, rechtfertigte es sich, den in Frage kommenden Täterkreis in der Nichtanhandnahmeverfügung entsprechend zu präzisieren und diese dem Verein «A.________» zu eröffnen. Als Verfügungsadressat und in der Beschwerde verschiedentlich stellvertretend für die beschuldigte unbekannte Täterschaft genannte Person kommt dem Verein «A.___