Dass die unbekannte Täterschaft innerhalb des Vereins «A.________» zu suchen wäre, wird auch in den Schlussbemerkungen nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird ausgeführt, es gehe «[…] um die Entziehung von Eigentum der Beschwerdeführerin, mutmasslich begangen durch eine oder mehrere Personen des A.________». Da die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung eröffnet hat, erfolgten konsequenterweise weder Ermittlungen zur Täteridentifikation noch Abklärungen dazu, ob die angeblich strafrechtlich relevanten Handlungen der juristischen Person (Art. 102 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB;