Soweit die Beschwerdeführerin die Partei- bzw. Beschuldigtenstellung des Vereins «A.________» bestreitet, muss sie sich zunächst entgegenhalten lassen, dass bereits aus ihrer Strafanzeige vom 18. April 2024 inkl. Beilagen deutlich wird, dass die unbekannte Täterschaft innerhalb des Vereins «A.________» zu suchen wäre. Auch in der Beschwerde ist – stellvertretend für die unbekannte Täterschaft – vom «A.________» (Anmerkung der Kammer: kurz für «A.________») die Rede. Dass die unbekannte Täterschaft innerhalb des Vereins «A.________» zu suchen wäre, wird auch in den Schlussbemerkungen nicht in Abrede gestellt.