Mit Verfügung vom 6. November 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den genannten Stellungnahmen Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Mit Verfügung vom 13. November 2024 nahm und gab sie von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. November 2024 betreffend Antrag um Ansetzung einer Replikfrist Kenntnis und gab ihr Gelegenheit, bis am 25. November 2024 abschliessende Bemerkungen einzureichen. Mit Schlussbemerkungen vom 22. November 2024 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Begehren fest und ergänzte diese um folgende Verfahrensanträge: 4. Verfahrensanträge: