_ übernommen habe. Gleichzeitig hiess sie das gestellte Fristerstreckungsgesuch gut. In der Folge beantragte die Beschuldigte mit Stellungnahme vom 5. November 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. November 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den genannten Stellungnahmen Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde.