Am 10. Oktober 2024 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 15. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 30. Oktober 2024 Kenntnis, mit der er namens der Beschuldigten um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme ersuchte und mit Verweis auf die beigelegte Anwaltsvollmacht bekannt gab, dass er das Mandat von Rechtsanwältin F.________ übernommen habe.