Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 4. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 18. September 2024 sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Strafverfolgung gegen unbekannte Täterschaft wegen Sachentziehung (Art. 141 StGB) und sämtlichen weiteren in Frage kommenden Straftatbeständen zu eröffnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).