1. Mit Verfügung BM 24 15814 vom 18. September 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (innerhalb des Vereins «A.________» [nachfolgend: Beschuldigte]) wegen Sachentziehung nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 4. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1.