Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 409 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft bzw. unbekannte Mitglieder des Vereins A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern C.________ AG v.d. Rechtsanwalt D.________ und/oder E.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Sachentziehung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. September 2024 (BM 24 15814) Erwägungen: 1. Mit Verfügung BM 24 15814 vom 18. September 2024 nahm die Regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren ge- gen unbekannte Täterschaft (innerhalb des Vereins «A.________» [nachfolgend: Beschuldigte]) wegen Sachentziehung nicht an die Hand. Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 4. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 18. Septem- ber 2024 sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Strafverfolgung gegen unbekannte Täterschaft wegen Sachent- ziehung (Art. 141 StGB) und sämtlichen weiteren in Frage kommenden Straftatbeständen zu eröff- nen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). Am 10. Oktober 2024 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwalt- schaft beantragte am 15. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 30. Oktober 2024 Kenntnis, mit der er namens der Beschuldigten um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme ersuchte und mit Verweis auf die beigelegte Anwaltsvollmacht bekannt gab, dass er das Man- dat von Rechtsanwältin F.________ übernommen habe. Gleichzeitig hiess sie das gestellte Fristerstreckungsgesuch gut. In der Folge beantragte die Beschuldigte mit Stellungnahme vom 5. November 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de. Mit Verfügung vom 6. November 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den genannten Stellungnahmen Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Mit Verfügung vom 13. November 2024 nahm und gab sie von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. November 2024 be- treffend Antrag um Ansetzung einer Replikfrist Kenntnis und gab ihr Gelegenheit, bis am 25. November 2024 abschliessende Bemerkungen einzureichen. Mit Schlussbe- merkungen vom 22. November 2024 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Begehren fest und ergänzte diese um folgende Verfahrensanträge: 4. Verfahrensanträge: a. Die Stellungnahme des Vereins A.________ sei aus den Akten zu weisen. b. Dem Verein A.________ sei keine Parteistellung zu gewähren. Am 25. November 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Schlussbe- merkungen der Beschwerdeführerin vom 22. November 2024 Kenntnis. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die 2 Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Partei- bzw. Beschuldigtenstellung des Vereins «A.________» bestreitet, muss sie sich zunächst entgegenhalten lassen, dass be- reits aus ihrer Strafanzeige vom 18. April 2024 inkl. Beilagen deutlich wird, dass die unbekannte Täterschaft innerhalb des Vereins «A.________» zu suchen wäre. Auch in der Beschwerde ist – stellvertretend für die unbekannte Täterschaft – vom «A.________» (Anmerkung der Kammer: kurz für «A.________») die Rede. Dass die unbekannte Täterschaft innerhalb des Vereins «A.________» zu suchen wäre, wird auch in den Schlussbemerkungen nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird aus- geführt, es gehe «[…] um die Entziehung von Eigentum der Beschwerdeführerin, mutmasslich begangen durch eine oder mehrere Personen des A.________». Da die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung eröffnet hat, erfolgten konsequenter- weise weder Ermittlungen zur Täteridentifikation noch Abklärungen dazu, ob die an- geblich strafrechtlich relevanten Handlungen der juristischen Person (Art. 102 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) oder einer oder mehrerer für sie handelnden Person(en) zuzurechnen sind. Gerade weil die beanzeigte Täter- schaft effektiv noch unbekannt ist, sie aber unbestrittenermassen dem Verein «A.________» zugehörig sein bzw. für diesen agiert haben soll, rechtfertigte es sich, den in Frage kommenden Täterkreis in der Nichtanhandnahmeverfügung entspre- chend zu präzisieren und diese dem Verein «A.________» zu eröffnen. Als Verfü- gungsadressat und in der Beschwerde verschiedentlich stellvertretend für die be- schuldigte unbekannte Täterschaft genannte Person kommt dem Verein «A.________» im Beschwerdeverfahren letztlich Partei- bzw. Beschuldigtenstellung zu. Dass dies im Rahmen der Instruktion seitens der Verfahrensleitung denn auch so entschieden worden war, ging für die Beschwerdeführerin erstmals aus der Ver- fügung vom 31. Oktober 2024 hervor, ohne dass sie sich dagegen gewehrt hätte. An der Parteistellung der Beschuldigten vermögen die schliesslich erst in den Schluss- bemerkungen geäusserten Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Stellungnahme des Vereins «A.________» ist in den Akten zu belassen. Nach dem Gesagten sind die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin abzuweisen. 2.3 Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei zweifelhaft, ob die Beschuldigte eine gehörige Anwaltsvollmacht ausgestellt habe, legt sie nicht dar, weshalb unklar sein soll, wer die Vollmacht ausgestellt hat. Mangels entsprechender Konkretisierung darf – auch mit Blick auf das Unterschriftenbild – davon ausgegangen werden, dass die Vollmacht von den je kollektivzeichnungsberechtigten Mitgliedern der Geschäfts- führung, G.________ und H.________ (I.________ (Link) [zuletzt besucht am 16. Juni 2025]), unterzeichnet wurde. 3 3. 3.1 Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor: Mit Strafanzeige vom 18.04.2024 stellte die C.________ AG (nachfolgend «Anzeigerin») Strafantrag wegen Sachentziehung und aller in Frage kommenden Delikte gegen eine unbekannte Täterschaft. Gleichzeitig konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Die Anzeige begründete sie wie folgt: Sie habe mit dem Verein «A.________» (nachfolgend «A.________») verschiedene Verträge geschlos- sen, darunter ein Mietvertrag betreffend Schutzräume innerhalb des A.________. Im Rahmen dieses Mietverhältnisses habe sie mit dem A.________ am 27.09.2009 eine Vereinbarung über den Bau und Betrieb einer Transformatorenstation innerhalb des Gebäudes des A.________ getroffen. In Ziff. 3.4 der Vereinbarung vom 27.09.2009 hätten die Parteien auf das Mietende hin folgende Mög- lichkeiten vorgesehen: Entweder übernehme das A.________ die zur Transformatorenstation zugehö- rige Stationsausrüstung und die Niederspannungsverbindung und bezahle ihr (der Anzeigerin) den Fortführungswert oder das A.________ entscheide sich gegen die Übernahme der Starkstromanlage; in diesem Fall könne sie (die Anzeigerin) frei über die nicht mehr benötigten Anlageteile verfügen und diese auf eigene Kosten demontieren, wobei auf den Schulbetrieb des A.________ Rücksicht zu neh- men sei (vgl. Beilage 4). Am 31.12.2023 habe das Mietverhältnis zwischen den Parteien geendet. Das A.________ habe sie (die Anzeigerin) am 18.01.2024 wissen lassen, dass sie keine Übernahme der erwähnten Teile der Trans- formatorenstation wünsche. Nach Ablauf des Mietverhältnisses hätten die Parteien diverse Korrespondenzen betreffend Rechtsan- sprüche aus dem Mietvertrag und der Vereinbarung vom 27.11.2009 geführt. Dabei habe sie die Her- ausgabe der Stationsausrüstung und der Niederspannungsverbindung verlangt. Aus den der Anzeige beigelegten Korrespondenzen (Beilage 6 bis 15) ist ersichtlich, dass sich das A.________ nicht grundsätzlich gegen eine Rückgabe der Stationsausrüstung und der Niederspan- nungsverbindung an die Anzeigerin stellte. Vielmehr waren sich die Parteien hauptsächlich uneins, zu welchem Zeitpunkt, auf wessen Kosten und unter wessen Organisation der Rückbau der erwähnten Teile zu erfolgen hat. Mit anderen Worten sind einzig die (zivilrechtlich vereinbarten) Modalitäten der Rückgabe bzw. des Rückbaus streitig. Den Korrespondenzen kann ferner entnommen werden, dass die Parteien betreffend die Rückgabe/Rückbau der Teile nahe an einer Einigung waren (vgl. Beilage 13 bis 15). 3.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wurde alsdann wie folgt begründet: [Die] Parteien [waren sich] einzig hinsichtlich der zivilrechtlich vorgesehenen Modalitäten der Rückgabe bzw. des Rückbaus der Stationsausrüstung und der Niederspannungsverbindung uneinig (Beilage 13 bis 15). Das A.________ verwehrte sich nicht grundsätzlich der Rückgabe der Teile. So standen die Parteien auch kurz vor einer Einigung hinsichtlich des Demontagetermins (vgl. Beilage 15). Es liegt in der Natur der Sache, dass ein teilweiser Rückbau einer Transformatorenstation eines Schulgebäudes nicht ohne nähere Planung der zu treffenden Vorkehrungen möglich ist. Auch hielten die Parteien in Ziff. 3.4 der Vereinbarung vom 27.11.2009 ausdrücklich fest, dass beim Rückbau auf den Schulbetrieb innerhalb des A.________ Rücksicht zu nehmen ist (Beilage 4). Die Wiedererlangung der Transforma- torenteile hätte daher wohl selbst dann einige Zeit in Anspruch genommen, wenn sich die Parteien hinsichtlich der Rückbaumodalitäten sofort geeinigt hätten. Die aufgrund der Uneinigkeit der Parteien zusätzlich verstrichene Zeit fällt mit Blick hierauf wenig ins Gewicht. Unter diesen Umständen kann im 4 Verhalten des A.________ keine erhebliche Erschwerung der Wiedererlangung der Transformatorent- eile gesehen werden. Auch scheint unter anderem fraglich, ob es sich bei den anscheinend fest verbauten Transformatorent- eilen überhaupt um bewegliche Sachen handelt und ob die Anzeigerin dinglich und nicht lediglich obli- gatorisch daran berechtigt ist. Eine Beurteilung dieser Fragen kann mit Blick auf die vorstehenden Aus- führungen jedoch unterbleiben. Der Straftatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB ist damit nicht erfüllt. Aus dem ange- zeigten Sachverhalt ergeben sich zudem keine Hinweise auf anderweitig strafbare Verhaltensweisen. […]. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tat- verdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Da- gegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshinder- nisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 4.2 Der Sachentziehung macht sich schuldig, wer dem Berechtigten ohne Aneignungs- absicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB). Entziehen bedeutet nach allgemeinem Verständnis einerseits Wegnahme und andererseits Vorenthalten (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 141 StGB). Hat der Täter bereits Gewahrsam an der Sache, so kommt nur ein Vorenthalten in Frage. Unter Vorenthalten fällt nach der Rechtsprechung nicht jede Verletzung einer Rückgabepflicht, da sonst nament- lich jede verspätete Rückgabe eines Mietgegenstandes erfasst würde (BGE 72 IV 59 E. 1a; 115 IV 207 E. 1b/aa; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 141 m.w.H.; vgl. auch SCHLEGEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Rz. 3 zu Art. 141 StGB und DONATSCH, in: Orell Füssli Kommentar StGB/JStGB, 21. Aufl. 2022, Rz. 4 zu Art. 141 StGB). Dies wäre mit dem Gedanken der Subsidiarität des Strafrechtes nicht zu vereinbaren (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa). Mit der Staatsanwaltschaft werden daher nur Fälle, in denen der Täter dem dinglich 5 Berechtigten die Wiedererlangung der Sache (rechtswidrig) verunmöglicht oder zu- mindest erheblich erschwert, von Art. 141 StGB erfasst. 5. 5.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin initiierte Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (in- nerhalb des Vereins «A.________») zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung kann vorweg auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nicht- anhandnahmeverfügung (E. 3.2 hiervor) verwiesen werden. 5.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten wird in der angefochtenen Verfügung korrekt aufgezeigt, aus welchen Gründen es sich beim angezeigten Sach- verhalt um eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung betreffend die Modalitäten der Rückgabe bzw. des Rückbaus der strittigen Anlage handelt. Was in der Be- schwerde vorgebracht wird, ändert daran nichts. Im Gegenteil bestätigen die zusätz- lichen Sachverhaltsdarstellungen die Einschätzung der Vorinstanz. So wird darin ins- besondere vorgebracht, die Parteien hätten sich noch nicht darüber einigen können, wer die Kosten für die Schaffung der Spannungsfreiheit der Anlageteile übernehme, welche für den Rückbau notwendig sei. Die Klärung der Frage, wessen Pflicht es ist sicherzustellen, dass die Anlage durch die Beschwerdeführerin abgeholt werden kann und wer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hat, ist nicht Aufgabe der Strafbehörden. Gleiches gilt, wenn nunmehr Unklarheiten hinsichtlich der Eigen- tumsverhältnisse bestehen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist darauf hinzuwei- sen, dass das Strafverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden darf (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2; 6B_1247/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.2; je mit Hinweis). Auch wenn die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz stelle offensichtlich falsche Vermutungen auf, wenn sie in der angefochtenen Verfü- gung die Fragen aufwerfe, ob es sich bei den Transformatorenteilen überhaupt um bewegliche Sachen handle und ob die Beschwerdeführerin überhaupt dinglich oder nur obligatorisch daran berechtigt sei, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ab- leiten, zumal die Staatsanwaltschaft diese Fragen mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen (E. 5.1) zu Recht offengelassen hat. 5.3 Nach dem Gesagten fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine straf- rechtlich relevante Handlung, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtferti- gen würde. Die Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich damit als rechtens. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 7.2 7.2.1 Demgegenüber hat die Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelver- fahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- resp. Nichtanhandnahmeverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsde- likte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwer- deverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich eines Antragsdelikts (Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB) zu beur- teilen, wobei die Beschuldigte obsiegt. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin für die Entschädigung der Beschuldigten aufzukommen. 7.2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrah- men bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikos- tenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 7.2.3 Der private Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, hat im Be- schwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer sol- chen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird daher praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Mit Blick auf die durchschnittliche Bedeutung der Streitsache, die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses und den un- terdurchschnittlichen Aktenumfang (eine Arbeitsmappe mit zwei dünnen Sichtmäpp- chen, wobei nur eines die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2024 betrifft) wird die Entschädigung für die Aufwendungen für die angemessene Ausü- bung der Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfah- ren (Verfassen eines Kurzschreibens betreffend Mandatsanzeige und Fristerstre- ckung; Verfassen einer inkl. Deckblatt und Unterschriftenseite rund sechsseitigen Stellungnahme, Kenntnisnahme von Schriftenwechsel und Beschluss sowie Bespre- chung mit der Klientin) pauschal auf CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest- gesetzt. Diese ist von der Beschwerdeführerin zu entrichten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Verfahrensanträge werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ent- richten. 5. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ und/oder E.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 18. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung 8 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9