Ebenfalls liegt kein Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung vor (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO, wonach die Privatklägerschaft eine Entschädigungsforderung zu beantragen, beziffern und belegen hat). Es ist somit keine Entschädigung zu sprechen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 22 2447 vom 20. August 2024 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.