428 Abs. 4 StPO). 6.2 Dem Beschwerdeführer wurde für das Verfahren BM 22 2447 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand bestellt (vgl. die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2023). Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht beantragt (vgl. Art. 136 Abs. 3 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024], wonach im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen ist). Ebenfalls liegt kein Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung vor (vgl. Art.