6. 6.1 Der Beschwerdeführer obsiegt in der Hauptsache, indem die angefochtene Sistierungsverfügung aufgehoben wird. Soweit er in seiner an die Staatsanwaltschaft gerichteten sinngemässen Beschwerde Ausführungen bezüglich eines Wechsels der amtlichen Verteidigung macht und hierauf im Beschwerdeverfahren nicht eingetreten wird, sind die diesbezüglich entstandenen Aufwendungen geringfügig. Es rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, sind somit vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO).