Eine Sistierung des Strafverfahrens ist derzeit nicht gerechtfertigt. Es wurden noch nicht alle zumutbaren und verhältnismässigen Ermittlungshandlungen getätigt, um die unbekannte Täterschaft zu eruieren. 5. Nach dem Gesagten ist die Sistierung der Strafuntersuchung nicht rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen und die Sistierungsverfügung vom 20. August 2024 aufzuheben. Das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs ist weiterzuführen.