6 Beschwerdeführer im Q.________ (Spital) pflegten, zu tätigen. Es ist indiziert, insoweit weitere Abklärungen zu tätigen, insbesondere durch Einholung einer Auskunft von der P.________ (Station) des Q.________ (Spital) sowie durch Kontaktierung des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnten L.________ (Telefonnummer: K.________), welcher den arabisch sprechenden Arzt mit offenbar marokkanischer Herkunft kennen soll. Eine Sistierung des Strafverfahrens ist derzeit nicht gerechtfertigt.