__ am 17. November 2023 eingereichten Screenshot eines Face- book-Messanger-Verlaufs mit einem Benutzerkonto namens F.________, aus welchem ersichtlich ist, dass das – unbekannte – Gegenüber das Foto des Beschwerdeführers am 5. Juli 2023 versandt hat [vgl. auch S. 3 des Nachtrags der Kantonspolizei Bern vom 26. Januar 2024]). Bei der von E.________ beschriebenen Person könnte es sich durchaus um D.________ handeln, was wiederum die Schilderungen betreffend die angebliche Begegnung von D.________ mit einem arabisch sprechenden Arzt im Q.________ (Spital) bekräftigen würde. Bei der vorliegenden Ausgangslage geht es demnach nicht an, keine Abklärungen betreffend diesen Arzt resp.