Dass einer Person der Zugang zum Beschwerdeführer verweigert worden ist, wird mithin auch von C.________ nicht in Abrede gestellt. Gleichermassen gab E.________ an seiner delegierten Einvernahme vom 8. Januar 2024 an, gehört zu haben, dass die Person aus N.________ (Örtlichkeit) namens F.________ das Foto aus dem Spital herausgenommen habe (vgl. Z. 76 ff., 105 des Protokolls; vgl. dazu auch den von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von C.________ am 17. November 2023 eingereichten Screenshot eines Face- book-Messanger-Verlaufs mit einem Benutzerkonto namens F.