Immerhin hat aber auch C.________ an der delegierten Einvernahme vom 17. November 2023 auf die Frage, was er dazu sage, dass er gemäss einem Schreiben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft in einem Gespräch mit diesem im Monat Juli 2021 erwähnt haben soll, dass jemand gekommen sei, um ihn zu besuchen, ihm jedoch keine Besuche erlaubt gewesen seien, geantwortet (Z. 65 ff. des Protokolls): Wenn ich ehrlich bin, weiss ich nicht mehr wer das war aber mir ist, dass dies damals ein Thema war. Es ist eine Spekulation aber es könnte der Anwalt gewesen sein. Dass einer Person der Zugang zum Beschwerdeführer verweigert worden ist, wird mithin auch von C._____