mit einem arabisch sprechenden Arzt in der Beweisverfügung vom 26. Juli 2024 als falsche Information taxierte, da die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer während seiner Hospitalisation vom 16. Juni bis 5. August 2021 keinen Besuch von einer Person namens D.________ erhalten habe, verkennt sie, dass der Beschwerdeführer an seiner Befragung ausgeführt hat, dass D.________ kein Besuch gestattet worden sei (vgl. Z. 69 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. November 2023). Verweigerte Besuche werden im Q.________ (Spital) gemäss den Angaben von C.________ nicht dokumentiert (vgl. Z. 103 ff.