Auch diese Abklärungen können nicht ohne Weiteres als von vornerein aussichtslos resp. nicht zielführend bezeichnet werden. Soweit die Staatsanwaltschaft die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Begegnung von D.________ mit einem arabisch sprechenden Arzt in der Beweisverfügung vom 26. Juli 2024 als falsche Information taxierte, da die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer während seiner Hospitalisation vom 16. Juni bis 5. August 2021 keinen Besuch von einer Person namens D.________ erhalten habe, verkennt sie, dass der Beschwerdeführer an seiner Befragung ausgeführt hat, dass D.________ kein Besuch gestattet worden sei (vgl. Z. 69 ff.