___) genannt, welche von D.________ verwendet worden sein soll. Dass diese Telefonnummer von der Staatsanwaltschaft bereits abgeklärt worden ist resp. sich eine diesbezügliche Abklärung von vornherein als nicht erfolgsversprechend erweist, wurde von der Generalstaatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass insoweit noch eine weitere, mögliche Beweismassnahme besteht, um allenfalls Kontakt mit D.________ herzustellen. Die vom Beschwerdeführer genannte Telefonnummer J.________ gilt es mithin vorgängig einer allfälligen Sistierung der Untersuchung abzuklären.