Es trifft zwar zu, dass die Auskunftsperson D.________, welche gemäss den schlüssigen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Beweisverfügung vom 26. Juli 2024 allenfalls Angaben zur Publikation des Fotos des Beschwerdeführers machen könnte, derzeit unbekannten Aufenthalts ist und dass offenbar auch die polizeiliche Facebook-Recherche bezüglich des Benutzerkontos F.________ keine weiteren Erkenntnisse hinsichtlich der zurzeit unbekannten Täterschaft oder den Aufenthaltsort von D.________ geliefert hat. Allerdings hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine schweizerische Telefonnummer (J.________) genannt, welche von D.___