Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). 4.2 Die Beschwerde ist begründet. Es trifft zwar zu, dass die Auskunftsperson D.________, welche gemäss den schlüssigen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Beweisverfügung vom 26. Juli 2024 allenfalls Angaben zur Publikation des Fotos des Beschwerdeführers machen könnte, derzeit unbekannten Aufenthalts ist und dass offenbar auch die polizeiliche Facebook-Recherche bezüglich des Benutzerkontos F._____