4 kanntwerden des Aufenthaltsortes eine Einvernahme durchgeführt werden könne. Weiterführende, verhältnismässige Beweismassnahmen würden sich nicht anbieten. 3.8 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen sinngemäss vor, er sei im Besitz einer Telefonnummer (J.________), welche von D.________ verwendet worden sei. Des Weiteren habe er eine Telefonnummer (K.________) einer Person mit dem Vornamen L.________, welche die im Q.________ (Spital) tätige Person, welche Näheres über das Foto wisse, ebenfalls kenne.