Während seiner Hospitalisation vom 16. Juni bis 5. August 2021 habe der Beschwerdeführer keinen Besuch von einer Person namens D.________ erhalten. Somit könne es nicht zutreffen, dass D.________ am 5. Juli 2021 mit einem arabisch sprechenden Arzt über den Beschwerdeführer bzw. die Publikation von dessen Foto gesprochen habe. Es müsse sich um eine falsche Information des Beschwerdeführers handeln. Die Ermittlung und Befragung dieses Arztes könne unterbleiben. Hingegen scheine die Person namens D.________ Näheres über die Publikation des Fotos des Beschwerdeführers zu wissen oder zumindest vorzugeben zu wissen.