Der Beweisantrag auf Einvernahme des namentlich nicht bekannten Arztes wurde abgelehnt. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, die bisherigen Ermittlungen hätten ergeben, dass das Foto im Zeitraum vom 21. bis 24. Juni 2021 aufgenommen worden sein müsse, als sich der Beschwerdeführer auf der Abteilung P.________ (Station) des Q.________ (Spital) befunden habe. Offenbar würden solche Fotos jeweils aus medizinischen Zwecken erstellt und dem Patienten in der Folge ausgehändigt. Während seiner Hospitalisation vom 16. Juni bis 5. August 2021 habe der Beschwerdeführer keinen Besuch von einer Person namens D.____